Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Wahlen gibt es keine Enthaltung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht niemand die erforderliche Mehrheit, scheiden im darauf folgenden Wahlgang jeweils die Hälfte der Personen aus der Wahl aus, welche die wenigsten Stimmen auf sich vereinen können. Mindestens verbleiben jedoch so viele Personen, wie Ämter zu vergeben sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Niederschrift, die von einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet wird.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Vor Auflösung des Vereins ist die Diözesankonferenz der KjG Würzburg zu hören. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Muss wegen mangelnder Beschlussfähigkeit zu einer Mitgliederversammlung ein zweites Mal eingeladen werden, ist diese erneute Mitgliederversammlung ohne erreichen einer Mindestanwesenheit beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen der Diözese Würzburg mit der Auflage zur Verwendung für die KjG im Diözesanverband Würzburg zu. Die Diözese Würzburg ist verpflichtet, hierbei das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Die Beschlüsse über eine geänderte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Wird von der KjG im Diözesanverband Würzburg innerhalb eines Jahres ein neuer Trägerverein für das KjG-Haus in Schonungen gegründet, sind diesem von der Diözese alle Vermögenswerte wieder zu übertragen.
Jugendumweltstation KjG-Haus Schonungen